Das Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz bewahrt werdende Mütter und ihr Ungeborenes nicht nur vor möglichen Gefahren am Arbeitsplatz. Es soll sowohl das Stresslevel und damit das Risiko einer Frühgeburt reduzieren als auch vor finanziellen Einbußen, beispielsweise durch eine Kündigung, schützen.
Mutterschutzfrist
Schwangere haben eine Mitteilungspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber bezüglich der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Geburtstermins. Der Arbeitgeber meldet die Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde, wodurch die Mutterschutzfrist vorläufig festgelegt wird. Diese beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten dauert die Mutterschutzfrist bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Geburt.
Generelle Beschäftigungsverbote
Um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen, sind im Mutterschutzgesetz generelle Beschäftigungsverbote festgelegt. Beispielsweise dürfen Schwangere keine schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten ausführen. Ebenso ist ihnen Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit untersagt.
Das Mutterschaftsgeld
Damit schwangere Frauen ihren Anspruch auf Mutterschaftsgeld geltend machen können, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Dann zahlt die Krankenversicherung während der gesamten Schutzfrist ein Mutterschaftsgeld von bis zu 13 Euro pro Tag. Es kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragt werden. Der Arzt oder die Hebamme stellt die Bescheinigung eine Woche vor Beginn der Schutzfrist aus. Diese reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein und legen Ihrem Arbeitgeber eine Kopie vor.